Honorare

Grundsätze zur Vergütung

Gesetzliche Basis für das Honorar eines Rechtsanwalts ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Grundsätzlich wird zwischen Festgebühren und Rahmengebühren unterschieden. Festgebühren fallen beispielsweise für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsrecht an. Das RVG sieht hierbei für bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Verfahrens eine festgelegte Gebühr vor. Daneben gewähren die sog. Rahmengebühren (welche das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten und beispielsweise für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vorsieht) einen gewissen Gebührenspielraum (z.B. von 0,5 bis 2,5). Je nach Schwierigkeit des Falles, dem Aufwand und dem Haftungsrisiko des Anwalts kann so eine auf den Einzelfall abgestimmte Vergütung getroffen werden. Ist der Gegenstandswert unbestimmt, kann eine Gegenstandswertvereinbarung vereinbart werden oder ein Rückgriff auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € erfolgen.

Da im außergerichtlichen Bereich eine Gebührenunterschreitung in gewissen Grenzen zulässig ist, kann alternativ ein Honorar auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden. In einem Vergütungsvertrag werden sämtliche Regelungen schriftlich fixiert. Die Stundenhonorare werden durch uns nach Beendung des Auftrags abgerechnet. Sie erhalten eine leicht nachvollziehbare Aufstellung.

Erstberatung

Die Gebühren für eine Erstberatung betragen zwischen 150,00 EUR und 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % und werden bei einer Beauftragung auf die außergerichtlich anfallenden Gebühren verrechnet.

 

Besonderheit Sozialrechtsmandate

Für uns ist jeder Fall, jedes Mandat, jede Beratung so persönlich und individuell wie der Ratsuchende, der mit seinem Problem zu uns kommt. Gerade in den Rechtsfällen gegen Kranken- und Pflegeversicherungen ist ein zeitintensives Aktenstudium der behördlichen und medizinischen Unterlagen nötig. Die Bearbeitung lässt sich daher – auch bei Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung – nur gegen ein zusätzliches Pauschalhonorar – zur Zufriedenheit aller Vertragspartner gestalten.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sofern Sie nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügen, können Sie unter Umständen eine Beratungshilfe oder im Prozessfall eine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Sinn und Zweck dieser staatlichen Unterstützung ist es, dass niemand aus finanziellen Gründen gezwungen wird, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten.

Während der Anwalt auf einen Teil seiner Vergütung verzichtet, übernimmt die Staatskasse die verringerten Gebühren. Der Beratungssuchende hat lediglich die sog. Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR zu tragen, welche im Einzelfall auch erlassen werden kann. Neben der Gebühr werden zudem keine weiteren Auslagen erhoben.

Die dafür notwendigen Formulieren erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.

Unentgeltliche Tätigkeiten

Aus standesrechtlichen (§ 49b Abs. 1 BRAO) und wettbewerbsrechtlichen Gründen ist es in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten untersagt, eine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und ohne eine Gebührenrechnung zu erbringen.

Um unsere Tätigkeiten und Beratungsleistungen in der gewohnten Qualität anbieten zu können, erteilen wir keine unentgeltlichen Rechtsauskünfte.

 

Anfragen per Telefon, Fax oder E-Mail

Wir bitten um Verständnis, dass die Beantwortung von Rechtsfragen per Telefon, Fax oder E-Mail zu einem Neumandat von uns nicht angeboten werden, da eine kompetente und qualifizierte Beratung auf diesen Kommunikationswegen regelmäßig nicht möglich ist.

 

Erfolgshonorare

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht gestattet.

 

§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Die Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot ist in § 4 a RVG geregelt.

 

§ 4a Abs. 1 RVG

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, enthalten. In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer)

 

Auf folgende Neuerung wird ausdrücklich hingewiesen:

Der BGH hat  in seinem Urteil vom 05.06.2014 (IX ZR 137/12) in einem Grundsatzurteil – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam ist. Die vereinbarte Vergütung kann aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren gefordert werden. Der BGH differenziert dabei danach, ob die gesetzliche Gebühr überschritten oder unterschritten wird. Im erstgenannten Fall bildet die gesetzliche Gebühr die Obergrenze. Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren wird diese jedoch nicht vollständig, sondern lediglich bis zur Höhe des Vereinbarten geschuldet.